Art. 12

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten.
(2)Die gemäß Artikel 10 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verloren gehen, beispielsweise durch Dampf- oder Schwadenbildung oder durch Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche, begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Mengen.
(3)Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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