Art. 39

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 sowie von Anhang VI Abschnitt V vorgelegt hat.
(2)Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen. Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 1 nicht eingehalten, so kann die Hauptpflicht nicht als erfüllt gelten.
(3)Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 eingetragen sind.
(4)Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherheit proportional zu dem Betrag einbehalten, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen erbracht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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