Art. 42

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100 000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.
(2)Für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind keine Bescheinigungen erforderlich.
(3)Absätze 1 und 2 gelten auch für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der im Laufe des berücksichtigten Haushaltszeitraums über eine Erstattungsbescheinigung verfügte oder am Tag der Ausfuhr im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist.
(4)Absätze 1, 2 und 3 gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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