Art. 43

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
(2)Erstattungen für Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens sowie für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 werden bei der Festlegung der Ausgaben im Rahmen der Reserve gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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