Art. 46

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Abweichend von Artikel 45 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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