Art. 47

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 46 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann dem Antragsteller jedoch auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden, wenn diese Ware in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt ist. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.
(3)Der Antragsteller trägt die Kosten der Analyse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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