Art. 48

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Artikel 45 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich: a) der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 45 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die teilweise gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und teilweise aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 geregelt wird; b) der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 1902 11 00 ausgeführt werden; c) der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2; d) der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 2905 44 und 3824 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit); e) der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 3501 90 90 ausgeführt werden; f) des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 2202 90 10 ; g) der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste. Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.
(2)Wird für die Zwecke der Artikel 45, 46, 47 oder der Absätze 1 oder 3 des vorliegenden Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (14) oder der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission (15) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben wird.
(3)In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 4 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.
(4)Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99 , 0403 90 71 bis 0403 90 99 , 0405 20 10 , 0405 20 30 , 2105 00 99 , 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, einschließlich der Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(5)Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 45 und 46 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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