Art. 49

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Gemäß Artikel 45 und 46 dieser Verordnung und in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erklärt der Antragsteller für Waren, die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bestandteile aus Getreide, Reis, Milch und Milchprodukten und Eiern enthalten, dass keines der Bestandteile aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen dieser Produkte aus Drittländern eingeführt wurden.
(2)Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eierprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.
(3)Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 2 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eiprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.
(4)Die Richtigkeit der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erklärungen unterliegt der Kontrolle mit geeigneten Mitteln durch die zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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