Art. 13 – Sonderfälle

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Kann ein neuer OGAW den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommen, werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen: a) für Fonds, die eine Pauschalgebühr erheben, die stattdessen veranschlagt wird; b) für Fonds, die eine Ober- oder Höchstgrenze festlegen, die stattdessen veranschlagt wird, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der veröffentlichten Zahl und zur Zahlung sämtlicher sonstiger Kosten verpflichtet, die ansonsten die Ober- oder Höchstgrenze übersteigen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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