Art. 3 – Grundsätze für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)In dieser Verordnung werden Form und Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger (nachfolgend „das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen“) ausführlich festgelegt. Sofern diese Verordnung es nicht anders vorschreibt, werden keine sonstigen Informationen oder Erklärungen hinzugefügt.
(2)Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
(3)Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind derart beizubringen, dass der Anleger sie von anderen Unterlagen unterscheiden kann. Insbesondere sind sie so zu präsentieren oder zu übermitteln, dass der Anleger sie nicht für weniger wichtig als andere Informationen über OGAW sowie seine Risiken und Vorteile hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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