Anhang I – ANZEIGESCHREIBEN

REG_2010_584 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1.
Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl.
L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
MITTEILUNG DER ABSICHT DES VERTRIEBS VON OGAW-ANTEILEN IN (Aufnahmemitgliedstaat) TEIL A Name des OGAW: OGAW-Herkunftsmitgliedstaat: Rechtsform des OGAW (Zutreffendes bitte ankreuzen):  Investmentfonds  „Unit Trust“  Investmentgesellschaft Hat der OGAW Teilfonds?
Ja/Nein Name des OGAW und/oder des/der Teilfonds, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen Name der Anteilsklasse(n), die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (1) Dauer (2) Code-Nummern (3) (1) Beabsichtigt der OGAW lediglich den Vertrieb bestimmter Anteilsklassen, sind nur diese Klassen aufzuführen.
(2)Falls zutreffend.
(3)Falls zutreffend (z.
B.
ISIN).
Name der Verwaltungsgesellschaft/selbstverwalteten Investmentgesellschaft: Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft: Adresse und eingetragener Gesellschaftssitz/Wohnsitz, falls nicht mit dem Gesellschaftssitz identisch: Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft: Angaben zur Kontaktperson bei der Verwaltungsgesellschaft: Name/Funktion: Telefon: E-Mail-Adresse: Telefaxnummer: Dauer der Gesellschaft, sofern zutreffend: Umfang der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im OGAW-Aufnahmemitgliedstaat Zusätzliche Informationen über den OGAW (sofern erforderlich) Anlagen: (1) Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder Satzung, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage) (2) Aktuelle Fassung des Prospekts, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage) (3) Aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)
(4)Der letzte veröffentlichte Jahresbericht und jeglicher auf ihn folgender Halbjahresbericht, erforderlichenfalls in einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.
(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage) Anmerkung: Diesem Schreiben müssen die aktuellen Fassungen der geforderten Dokumente beigefügt sein, damit die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats diese weiterleiten können.
Dies gilt auch, wenn der betreffenden Behörde bereits Kopien dieser Dokumente übermittelt worden sind.
Falls den zuständigen Behörden des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats bereits Dokumente übermittelt wurden und diese weiterhin gültig sind, kann im Anzeigeschreiben auf diese Tatsache verwiesen werden.
Angabe, wo in Zukunft aktuelle elektronische Fassungen der Anlagen erhalten werden können: TEIL B Folgende Informationen werden in Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf den Vertrieb von Anteilen des OGAW in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
OGAW entnehmen der Website der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, welche Angaben in diesem Abschnitt zu machen sind.
Eine Liste mit Adressen relevanter Websites ist verfügbar unter www.cesr.eu. 1.
Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen Anteile des OGAW bzw. von OGAW-Teilfonds werden vertrieben durch:  die OGAW-Verwaltungsgesellschaft  eine andere gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft  Kreditinstitute  zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater  sonstige Einrichtungen (1) (2) (3) 2.
Maßnahmen für die Anteilinhaber gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG: Angaben zur Zahlstelle (sofern zutreffend): Name: Rechtsform: Sitz: Anschrift für den Schriftverkehr (falls abweichend): Angaben zu anderen Personen, bei denen die Anleger Informationen einholen und Dokumente erhalten können: Name: Anschrift: Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreise für OGAW-Anteile:
3.
Sonstige Informationen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung zu stellen sind Einschließlich (sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt):  jeglicher zusätzlicher Informationen, die den Anteilinhabern oder ihren Vermittlern zur Verfügung zu stellen sind;  für OGAW, die Ausnahmen von in ihrem Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Modalitäten für den Vertrieb des OGAW, eine bestimmte Anteilklasse oder eine bestimmte Anlegerkategorie geltenden Bestimmungen oder Anforderungen in Anspruch nehmen, Einzelheiten der Anwendung solcher Ausnahmen; Sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt, Nachweis der an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu entrichtenden Zahlungen.
TEIL C Bestätigung durch den OGAW Wir bestätigen hiermit, dass die diesem Anzeigeschreiben beigefügten Dokumente alle in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen relevanten Informationen enthalten.
Der Wortlaut jedes Dokuments entspricht dem Wortlaut entsprechender Dokumente, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits unterbreitet wurden, oder ist eine Übersetzung, die den entsprechenden Wortlaut zuverlässig wiedergibt.
(Das Anzeigeschreiben wird von einem Unterzeichnungsberechtigten des OGAW oder einer dritten Person unterzeichnet, die durch ein schriftliches Mandat bevollmächtigt wurde, im Namen des anzeigenden OGAW so zu handeln, dass seine Handlung von den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Zertifizierung von Dokumenten akzeptiert wird.
Der Unterzeichner gibt seinen/ihren vollständigen Namen und Funktion an und stellt sicher, dass die Bestätigung datiert ist.)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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