Anhang II – OGAW-BESCHEINIGUNG

REG_2010_584 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Vor-Ort-Überprüfungen und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). ist zuständige Behörde in: (Name der zuständigen Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats) (OGAW-Herkunftsmitgliedstaat) Addresse: Telefon: E-Mail-Adresse: Faxnummer: und nimmt die in Artikel 97 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Befugnisse wahr. Für die Zwecke von Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG bestätigt , dass (Name der zuständigen Behörde, wie oben) (Name des OGAW d. h. Name des Investmentfonds, Unit Trust oder der Investmentgesellschaft) niedergelassen ist in: (Name des Herkunftsmitgliedstaats) gegründet wurde am: (Datum der Genehmigung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW) unter folgende Nummer registriert ist (sofern anwendbar, Registriernummer des OGAW in seinem Herkunftsmitgliedstaat) registriert wurde bei (sofern anwendbar, Name der für das Register zuständigen Behörde) seinen Sitz hat in (nur bei Investmentgesellschaften, Adresse der Hauptverwaltung der OGAW)
is: (please tick appropriate one box) entweder  Investmentfonds/Unit Trust Liste aller im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Teilfonds, sofern zutreffend Lfd. Nr. Name 1 2 3 … Verwaltungsgesellschaft: (Name und Adresse der Verwaltungsgesellschaft) oder  eine Investmentgesellschaft ist: Liste aller im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Teilfonds, sofern zutreffend Lfd. Nr. Name 1 2 3 … dass der Fonds (Zutreffendes bitte ankreuzen) entweder  eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat (Name und Adresse der benannten Verwaltungsgesellschaft) oder  selbstverwaltet ist und die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt. (Die Bescheinigung wird von einem Vertreter der zuständigen Behörde des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so unterzeichnet und datiert, dass dies im Hinblick auf die Bescheinigung durch diese Behörde akzeptiert wird. Der Unterzeichner gibt seinen/ihren vollständigen Namen und Funktion an.)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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