Art. 5 – Empfang der Anzeigedatei

REG_2010_584 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1)Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein OGAW seine Anteile vermarkten will, die Unterlagen, die ihnen nach Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, erhalten, bestätigen sie den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen, ob a) sie alle Anlagen, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuführen sind, erhalten haben und b) die Unterlagen, die ihnen übermittelt werden müssen, angezeigt oder ausgedruckt werden können. Die Bestätigung kann den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats per E-Mail an die nach Artikel 3 Absatz 1 benannte Adresse gesandt werden, sofern die betreffenden zuständigen Behörden für die Eingangsbestätigung keine modernere Übermittlungsmethode vereinbart haben.
(2)Haben die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Fristen eine Bestätigung erhalten, setzen sie sich mit Letzteren in Verbindung und vergewissern sich, dass die Unterlagen vollständig übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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