Art. 8 – Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und Ermittlung durch die um Amtshilfe ersuchende Behörde

REG_2010_584 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1)Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so erfolgt diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung nach dem in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung durchgeführt werden soll, vorgesehenen Verfahren.
(2)Entscheidet die um Amtshilfe ersuchte Behörde, der um Amtshilfe ersuchenden Behörde die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu gestatten, so leistet sie die erforderliche Hilfestellung, um diese Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung zu erleichtern.
(3)Stößt die um Amtshilfe ersuchende Behörde während der Vor-Ort-Überprüfung oder Ermittlung auf wesentliche Informationen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchten Behörde relevant sind, so übermittelt sie der um Amtshilfe ersuchten Behörde unverzüglich diese Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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