Art. 13 – Informations- und Erfahrungsaustausch

REG_2010_66 · über das EU-Umweltzeichen

(1)Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu fördern, führen die zuständigen Stellen regelmäßig einen Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere über die Anwendung der Artikel 9 und 10 durch.
(2)Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen ein. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Reisekosten werden von der Kommission getragen. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz und legt ihre Geschäftsordnung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 REG_2010_66 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 REG_2010_66 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.