Art. 15 – Änderung der Anhänge

REG_2010_66 · über das EU-Umweltzeichen

Die Kommission kann die Anhänge ändern, einschließlich der Höchstgebühren nach Anhang III, wobei sie berücksichtigt, dass die Gebühren die Kosten der Durchführung des Programms decken müssen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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