Art. 17 – Sanktionen

REG_2010_66 · über das EU-Umweltzeichen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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