ErwGr. 6

REG_2010_679 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Für die Durchführung von methodenbezogenen Besuchen in einem Mitgliedstaat, dessen statistische Informationen einer Überprüfung unterliegen, sollte die Kommission (Eurostat) deshalb das Recht erhalten, auf die Haushaltsdaten staatlicher Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Länder- und Gemeindeebene sowie auf Sozialversicherungsebene zuzugreifen; zudem sollten ihr ausführliche Angaben über die zugrunde liegende Rechnungslegung, die einschlägigen statistischen Erhebungen und Fragebogen sowie sonstige sachdienliche Informationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über Datenschutz und statistische Geheimhaltung vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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