Art. 2

REG_2010_702 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olomoucké tvarůžky (g.g.A.))

Die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ darf während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für Käse verwendet werden, der nicht der Spezifikation für „Olomoucké tvarůžky“ entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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