ErwGr. 11

REG_2010_702 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olomoucké tvarůžky (g.g.A.))

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen, wobei jedoch eine Übergangszeit von fünf Jahren gilt, während der die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ unter Umständen weiter verwendet werden darf, die außerhalb dieser Übergangszeit im Widerspruch zu dem Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stehen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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