ErwGr. 9

REG_2010_702 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olomoucké tvarůžky (g.g.A.))

Das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Eintragung von Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden, bezieht sich auf die gesamte Bezeichnung, die zur Eintragung vorgeschlagen wird. Dies schließt die Eintragung einer Bezeichnung, die aus mehr als einem Teil besteht, nicht aus, selbst wenn ein Bestandteil dieser Bezeichnung oder eine Übersetzung davon als Gattungsbezeichnung wahrgenommen wird — vorausgesetzt die Bezeichnung als ganze ist nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Außerdem ist ein Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung betreffend den Status einer Bezeichnung als Gattungsbezeichnung auf die Bezeichnung begrenzt, für die eine Eintragung beantragt wird. Die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung ist „Olomoucké tvarůžky“, während sich die Nachweise in den Einwänden auf die allgemeine Verwendung der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ in Deutschland und Österreich und nicht auf „Olomoucké tvarůžky“ beziehen. Es wurde in den Einsprüchen nicht nachgewiesen, dass die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung (auch nur teilweise) allgemein verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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