Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Zuständige Behörde“ ist die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde;
2.„Kommissionsinspektion“ ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der vorhandenen Qualitätskontrollmaßnahmen und der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, um zu ermitteln, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingehalten wird;
3.„Kommissionsinspektor“ ist ein angemessen qualifizierter Bediensteter der Kommission oder ein Bediensteter eines Mitgliedstaats, der für die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene überwacht und von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählt wurde;
4.„Ausschuss“ ist der durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Ausschuss;
5.„Mangel“ ist die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;
6.„nationaler Prüfer“ ist ein Bediensteter eines Mitgliedstaats, der für die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene überwacht;
7.„Test“ ist eine Erprobung der Luftsicherheitsmaßnahmen, bei der die Absicht, einen unrechtmäßigen Eingriff vorzunehmen, zu dem Zweck simuliert wird, die Wirksamkeit der Umsetzung vorhandener Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen.
8.„Ausgleichsmaßnahme“ ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen eines während einer Inspektion festgestellten Mangels bis zu dessen vollständiger Behebung weitestmöglich eingeschränkt werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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