Art. 3 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission bei der Erfüllung von deren Inspektionsaufgaben zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Inspektionsanmeldung vertraulich bleibt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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