Art. 6 – Beteiligung nationaler Prüfer an Kommissionsinspektionen

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission nationale Prüfer zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen sowie für die zugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen zur Verfügung.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben zu mindestens einem und nicht mehr als fünf nationalen Prüfern, auf die für Kommissionsinspektionen zurückgegriffen werden kann.
(3)Dem Ausschuss ist jährlich eine Liste aller von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Prüfer zu übermitteln, die die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(4)Ein nationaler Prüfer darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.
(5)Die Aufforderung an nationale Prüfer, an Kommissionsinspektionen teilzunehmen, wird der zuständigen Behörde rechtzeitig übermittelt, normalerweise mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inspektionstermin.
(6)Die Kommission trägt die durch die Beteiligung nationaler Prüfer an Kommissionsinspektionen entstehenden Kosten nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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