Art. 8 – Vorbereitung der Inspektionen

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.
(2)Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Namen der mit einer Inspektion beauftragten Kommissionsinspektoren und gegebenenfalls weitere Einzelheiten mit.
(3)Die zuständige Behörde benennt für jede Inspektion einen Koordinator, der praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der geplanten Inspektion trifft. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Inspektionsanmeldung den Namen und die Kontaktangaben des Koordinators.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2010_72 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2010_72 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.