Art. 10 – Inspektionsbericht

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission der zuständigen Behörde einen Inspektionsbericht. Die zuständige Behörde leitet die jeweils relevanten Ergebnisse unverzüglich an die Flughäfen, Betreiber oder sonstigen Stellen weiter, bei denen die Inspektion stattgefunden hat.
(2)Der Bericht enthält die Inspektionsergebnisse, einschließlich gegebenenfalls festgestellter Mängel. Der Bericht kann Empfehlungen für Behebungsmaßnahmen enthalten.
(3)Bei der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gelten folgende Einstufungen: a) vollständige Einhaltung b) Einhaltung, Verbesserung jedoch wünschenswert c) keine Einhaltung d) keine Einhaltung, schwere Mängel e) nicht anwendbar f) nicht bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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