Art. 13 – Folgeinspektionen

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Nach Eingang der Antwort der zuständigen Behörde und gegebenenfalls weiterer Erläuterungen kann die Kommission eine Folgeinspektion durchführen.
(2)Eine Folgeinspektion auf ihrem Gebiet ist bei der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus anzumelden.
(3)Der Schwerpunkt der Folgeinspektionen liegt auf den Bereichen, in denen während der ersten Kommissionsinspektion Mängel festgestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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