Art. 15 – Unterrichtung der zuständigen Behörden über schwere Mängel

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Wurde bei einer Inspektion eines Flughafens auf ihrem Gebiet ein schwerer Mangel festgestellt, bei dem davon ausgegangen wird, dass er sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirkt, ist die zuständige Behörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist auch unverzüglich den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(2)Die Kommission unterrichtet ferner unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn ihr glaubwürdige Informationen über Behebungsmaßnahmen — auch Ausgleichsmaßnahmen — vorliegen, wobei sie bestätigt, dass die im Rahmen dieses Artikels gemeldeten Mängel sich nicht mehr erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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