Art. 12 – Behebung von Mängeln

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Bei Inspektionen festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2)Die zuständige Behörde bestätigt der Kommission schriftlich die Behebung der Mängel. Diese Bestätigung stützt sich auf Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörde.
(3)Die zuständige Behörde ist zu unterrichten, wenn im Zusammenhang mit einem Inspektionsbericht keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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