Art. 7 – Anmeldung der Inspektionen

REG_2010_72 · zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(1)Die Kommission setzt die zuständige Behörde, in deren Gebiet die Inspektion erfolgen soll, mindestens zwei Monate im Voraus hiervon in Kenntnis.
(2)Zusammen mit der Anmeldung einer Inspektion kann gegebenenfalls ein Vorabfragebogen übermittelt werden, der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist; weiter können relevante Unterlagen angefordert werden. Der ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls angeforderte Unterlagen sind der Kommission spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inspektionsbeginn zu übermitteln.
(3)Verfügt die Kommission über Informationen, die darauf hindeuten, dass an einem Flughafen Mängel vorliegen, die sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken können, wird die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats konsultiert; die Frist für die Anmeldung einer Inspektion kann im Anschluss daran auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 2 nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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