Art. 3

REG_2010_720 · zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(1)Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.
(2)Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3)Hersteller in Kanada, Singapur und in den Vereinigten Staaten von Amerika, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.
(4)Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(5)Alle Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 4/92 1049 Bruxelles/Brussels BELGIQUE/BELGIË Fax +32 22956505

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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