ErwGr. 2

REG_2010_78 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Frist, die der Behörde nach dem regulären Verfahren für die Annahme ihrer Schlussfolgerungen zur Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gewährt wird

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (3) und die Entscheidung 2003/565/EG der Kommission (4) wurden jedoch dahin gehend geändert, dass der Zeitraum des Arbeitsprogramms für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis 31. Dezember 2009 verlängert wurde. Das entsprechende Datum muss in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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