Art. 1 – Einteilung der Flaggenstaaten auf der Grundlage der Festhaltequoten

REG_2010_801 · zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien

(1)Bei der Ermittlung der Leistung der Flaggenstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG werden Flaggenstaaten in eine schwarze, graue und weiße Liste eingeordnet; diese Listen werden gemäß der Pariser Vereinbarung anhand der Gesamtzahl der Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren erstellt. Darüber hinaus werden die in der schwarzen Liste aufgeführten Flaggenstaaten in Abhängigkeit von ihrer Festhaltequote in Staaten mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem und mittlerem Risiko unterteilt. Die Einordnung wird jährlich aktualisiert.
(2)Für die Einordnung eines Flaggenstaates in die schwarze, graue oder weiße Liste sind mindestens dreißig Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle erforderlich.
(3)Bei der Einordnung der Flaggenstaaten werden die Methoden und Formeln angewandt, die im Anhang als Flaggenstaatkriterien aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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