Art. 1

REG_2010_812 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

1.Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkten und beschichteten Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) –, Garnen aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen getränkten und beschichteten Garnen mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00 , ex 7019 12 00 , ex 7019 19 10 und ex 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019 31 00 29, 7019 12 00 21, 7019 12 00 22, 7019 12 00 23, 7019 12 00 24, 7019 12 00 39, 7019 19 10 61, 7019 19 10 62, 7019 19 10 63, 7019 19 10 64, 7019 19 10 65, 7019 19 10 66, 7019 19 10 79 und 7019 31 00 99) eingereiht werden.
2.Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu 8,5 A983 Alle übrigen Unternehmen 43,6 A999
3.Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4.Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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