Art. 2

REG_2010_812 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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