ErwGr. 1

REG_2010_86 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fischereierzeugnisse fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu eingeholten Informationen geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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