ErwGr. 2

REG_2010_86 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) sind unter anderem Eckwerte für die Durchführung von Hafeninspektionen durch die Mitgliedstaaten festgelegt worden. Damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung festgelegten Inspektionseckwerte anwenden können, sollten Informationen über die Inspektionen von Drittlandsschiffen auf elektronischem Wege an die Kommission übermittelt werden, die diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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