Art. 15 – Ausübung der Befugnisübertragung

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 14 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 2. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 16.
(2)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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