Art. 12 – Zusammenarbeit

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(1)Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2)Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über durch die Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 19 verhängten Sanktionen aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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