Art. 11 – Aufzeichnungen über die Kontrollen

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(1)Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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