Art. 10 – Kontrolle der Marktteilnehmer

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(1)Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen.
(3)Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen: a) eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird, c) Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort.
(4)Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.
(5)Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach der Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen können: a) Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse, b) ein Verbot der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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