ErwGr. 10

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art unter anderem im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen wurde. Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführten Baumarten sollte daher als legal geschlagen gelten, sofern es der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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