ErwGr. 11

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezykliertem Holz und rezyklierten Holzerzeugnissen gefördert werden sollte, und dass die Aufnahme solcher Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchtes Holz und Holzerzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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