ErwGr. 14

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Holzeinschlag erfolgt ist, einschließlich Verwaltungsvorschriften und innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung einschlägiger internationaler Übereinkommen, denen das Land beigetreten ist, festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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