ErwGr. 18

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte von den Marktteilnehmern, die bereits Regelungen oder Verfahren anwenden, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen, nicht verlangt werden, neue Regelungen einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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