ErwGr. 20

REG_2010_996 · über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Da es von entscheidender Bedeutung ist, eindeutige Rechte für die Sicherheitsuntersuchung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die justizielle Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden sicher stellen, dass die Sicherheitsuntersuchungsstellen ihren Aufgaben unter bestmöglichen Bedingungen im Interesse der Flugsicherheit nachkommen können. Deshalb sollte den Sicherheitsuntersuchungsstellen ein unverzüglicher und uneingeschränkter Zugang zum Ort des Unfalls gewährt und ihnen sollten alle Elemente zur Verfügung gestellt werden, die nötig sind, um die Anforderungen einer Sicherheitsuntersuchung zu erfüllen, ohne dass die Ziele einer justiziellen Untersuchung beeinträchtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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