Art. 5 – Unionsliste der zugelassenen Stoffe

REG_2011_10 · über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(1)Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
(2)Die Unionsliste umfasst: a) Monomere und andere Ausgangsstoffe; b) Zusatzstoffe außer Farbstoffe; c) Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel; d) durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
(3)Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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