Art. 7 – Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses

REG_2011_10 · über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(1)Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.
(2)Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen, a) wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird; oder b) wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen; oder c) wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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