Art. 11 – Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.
(2)Die in Absatz 1 vorgesehene Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.
(3)Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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