über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
REG_2011_1007 · 255 Normen
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- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Geltungsbereich
- Art. 3Begriffsbestimmungen
- Art. 4Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
- Art. 5Bezeichnungen von Textilfasern
- Art. 6Anträge auf Einfügung neuer Bezeichnungen von Textilfasern
- Art. 7Reine Textilerzeugnisse
- Art. 8Erzeugnisse aus Schurwolle
- Art. 9Multifaser-Textilerzeugnisse
- Art. 10Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung
- Art. 11Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse
- Art. 12Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten
- Art. 13Etikettierung und Kennzeichnung von in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnissen
- Art. 14Etiketten und Kennzeichnungen
- Art. 15Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung
- Art. 16Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
- Art. 17Ausnahmeregelungen
- Art. 18Überprüfungen zur Marktüberwachung
- Art. 19Bestimmung der Faserzusammensetzung
- Art. 20Toleranzen
- Art. 21Delegierte Rechtsakte
- Art. 22Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 23Berichterstattung
- Art. 24Überprüfung
- Art. 25Studie zu gefährlichen Stoffen
- Art. 26Übergangsbestimmung
- Art. 27Aufhebung
- Art. 28Inkrafttreten
- Anhang IIMindestanforderungen an ein technisches Dossier, das in den Antrag für eine neue Bezeichnung von Textilfasern aufzunehmen ist
- Anhang IIIBezeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1
- Anhang IVBesondere Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Textilerzeugnisse
- Anhang VTextilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
- Anhang VITextilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht
- Anhang VIIBei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigende Artikel
- Anhang IXVereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
- Anhang XEntsprechungstabellen
über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.